§ 1
Landesjagdverband Bayern e.V.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4
a)
durch Tod
b) durch Entziehung des Jagdscheines auf Verschulden
c) durch Austritt nach ordentlicher Kündigung
d) durch Ausschluss oder Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes
e) die Zugehörigkeit von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.
Der Ausschluss
bzw. Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Schriftliche Beschwerde zum
Beirat oder Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt
des BJV veröffentlicht werden.
§ 5
Die Mitglieder sind verpflichtet:
§
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
§ 7
1.
Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
Dem Schriftführer und dem stellvertr. Schriftführer
Dem Schatzmeister und dem stellvertr. Schatzmeister
2. Die beiden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Die Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen.
4. Der Vorstand soll die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen.
Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll und eng mit ihnen zusammen.
Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaft und veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters.
5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des LJV Bayern e.V. als anerkannten Verein, gemäß § 29 BNatSchG. Er kann für diesen Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes ( alle 4 Jahre)
b) Wahl von 2 Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Rechnungsberichts, Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Aufgaben und Anträge. Solche Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2.
Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens
einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3.
Der Vorstand kann von sich aus eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche
einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangt.
4.
Alle Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
sind mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des
Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zuverlässig bekannt zugeben.
5.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung ein andres anwesendes
Vorstandsmitglied.
6. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder
Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die
Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,
festzuhalten.
7.
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung
bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 9
Der Beirat
2. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat berufen.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in jagdlichen Fragen zu beraten.
4. Vorstand und Beirat bilden den Jagdgruppe-Ausschuss.
Der Jagdgruppen Ausschuss ist zuständig für:
a) Wichtige Entscheidungen zwischen den Jahreshauptversammlungen
b) Fragen der Organisation der Jagdgruppe
c) Bestellung von Ersatzmännern für Mitglieder des Vorstandes und des Beirates, die während der Wahlperiode ausscheiden
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Schlichtung von Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jagdgruppe
f) Der Jagdgruppen-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorsitz obliegt dem 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Ausschuss (Vorstand und Beirat) tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 7 Tage, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Alle Beschlüsse in den Sitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Jagdhornbläser
1. Jagdhornbläser sind eine Gruppe im Verein. Sie unterstehen aber dem Vorstand.
2. Zu
den Aufgaben einer Bläsergruppe gehören:
a) Die Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums
b) Die Ausbildung im Jagdhornblasen.
3. Angehörige
einer Bläsergruppe müssen Mitglieder eines dem Deutschen
Jagdschutzverbandes e.V. abgehörenden Landesjagdverbandes oder dessen
Untergliederung sein.
4.
Aktive Jagdhornbläser sind beitragsfrei. Die
Entscheidung darüber treffen der Bläserleiter und der 1. Vorsitzende der
Jagdgruppe.
5. Für das Auftreten der Bläser bei Beerdigungen
von Mitgliedern wird aus der Vereinskasse eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt der Vorstand.
6. Der Bläserleiter kann bei Bedarf an Blasinstrumenten
und Noten einen schriftlichen Antrag zur Beschaffung dieses
Materials bei der
Vorstandschaft stellen.
7.
Bei Auflösung der Bläsergruppe fallen die
inventarischen Gegenstände an die Jagdgruppe zurück.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
ausschließlichen zu diesem Zweck mindestens 30 Tage vorher schriftlich
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu
einem Beschluss über die Auflösung
des Vereins bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel
der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die
Versammlung ernennt einen Liquidator.
3. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt auf
Beschluss der
Mitgliederversammlung einem Verein oder Verband zu, der ähnliche Aufgaben des
Jagd-, Tier- oder Naturschutzes
hat, und der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Schussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
2.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der
Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu veröffentlichen.
3.
Die Neufassung der Satzung wurde am 18. April
2008 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit diesem
Tage in Kraft.
Bad Aibling, den 18. April 2008
Hermann Kreil, 1. Vorsitzender Martin Kaffl, 2. Vorsitzender