Satzung

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§ 1

 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen: „Jagdgruppe Bad Aibling e.V.“ im  

Landesjagdverband Bayern e.V. 

  1. Der Sitz des Vereins ist Bad Aibling. 
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  

  1. Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Jäger im Altlandkreis Bad Aibling, mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Jägerschaft im Altlandkreis Bad Aibling zu wahren und zu vertreten, insbesondere die allgemein anerkannten Grundsätze waidgerechter Jagdausübung unter den Jägern zu pflegen und das Verständnis für die Jagd als Kulturgut unseres Volkes in der Bevölkerung zu fördern. 
  1. Die Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben und Ziele des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  1. Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein oder Verband gemäß § 11 Abs. 3 dieser Satzung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
  1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 
  1. Zur Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben und Ziele dient die Bildung und Betreuung von Hegegemeinschaften, die alljährlich, im Auftrag der Jagdbehörde durchzuführende Trophäenschau und die Abhaltung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde, unter evtl. Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit anderen dem Landesjagdverband Bayern e.V. angehörenden Vereinigungen von Jägern zur Erledigung solcher Aufgaben.  
  1. Der Verein ist kooperatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V. Die Satzung und die Ehrenordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. sowie die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern e.V. sind in ihrer jeweils  geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit vorstehende Satzung der Jagdgruppe Bad Aibling e.V. nichts anderes bestimmt. Die Disziplinordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Inhaber eines Jahresjagdscheines oder jeder Jagdscheinberechtigte werden.

 

  1. Als außerordentliche Mitglieder können Gönner und Freunde des Waidwerks aufgenommen werden. Über die Aufnahme eines solchen Mitglieds entscheidet der Vorstand endgültig.

 

  1. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen für besondere Verdienste und die Aufgaben und Ziele des Vereins durch den Ausschuss verliehen werden. Ehrenmitglieder haben Rede- und Stimmrecht und sind beitragsfrei.

 

  1. Zweit- und Drittmitgliedschaft ist zulässig. Zweit- und Drittmitglieder sind nicht beitragsfrei. Sie zahlen einen Unkostennbeitrag. Die Höhe des Unkostenbeitrages errechnet sich nach der verbleibenden Summe, die von ordentlichen Mitgliedern, nach Abzug des an den BJV abzuführenden Beitrages dem Verein verbleibt. Zweit- und Drittmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind auch nicht in die Vorstandschaft wählbar.

 

  1. Die Neuaufnahme ordentlicher Mitglieder setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Eine Einzugsermächtigung ist Bestandteil des Antrages auf Erwerb der Mitgliedschaft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, jedoch nur, soweit es seine Beitragspflicht erfüllt hat.

 

 
§ 4

 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

 
a)     durch Tod

b)     durch Entziehung des Jagdscheines auf Verschulden

c)      durch Austritt nach ordentlicher Kündigung

d)     durch Ausschluss oder Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes

e)     die Zugehörigkeit von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.

 

  1. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

 
Der Ausschluss bzw. Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Schriftliche Beschwerde zum Beirat oder Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des BJV veröffentlicht werden.

 

  1. Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tage des Ausscheidens, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins den Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf geleistete Bar- und Sacheinlagen. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

 
 

§ 5

Pflichten des Mitgliedes

Die Mitglieder sind verpflichtet:
 

  1. Die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu waren.
  2. Die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützten.
  3. Die Belange des Vereins, des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. zu fördern.
  4. Die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

 

 
§

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

c)      der Beirat

  

§ 7

Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus:
 

Dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden

Dem Schriftführer und dem stellvertr. Schriftführer

Dem Schatzmeister und dem stellvertr. Schatzmeister

  

2.      Die beiden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB.

 

3.      Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Die Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen.

 

4.      Der Vorstand soll die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen.

 

Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll und eng mit ihnen zusammen.

 

Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaft und veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters.

 

5.  Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

6.     Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des LJV Bayern e.V.  als anerkannten Verein, gemäß § 29 BNatSchG. Er kann für diesen Zweck  einen Obmann für Naturschutz berufen.

 

 
§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.      Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

 

a)     Wahl des Vorstandes ( alle 4 Jahre)

b)     Wahl von 2 Kassenprüfern

c)      Entgegennahme des Rechnungsberichts, Entlastung des Vorstandes

d)     Genehmigung des Haushaltsplanes

e)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Aufgaben und Anträge. Solche Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 
2.      Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 
3.      Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

 
4.     Alle Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zuverlässig bekannt zugeben.

 
5.      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung ein andres anwesendes Vorstandsmitglied.

 Jedes Erst- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.

 
6.    Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

 
7.      Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.

 
 

§ 9

Der Beirat

 1.      Der Beirat besteht aus den Hegegemeinschaftsleitern und deren Stellvertretern.

 

2.      Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat berufen.

 

3.      Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in jagdlichen Fragen zu beraten.

 

4.      Vorstand und Beirat bilden den Jagdgruppe-Ausschuss.

 

Der Jagdgruppen Ausschuss ist zuständig für:

  

a)     Wichtige Entscheidungen zwischen den Jahreshauptversammlungen

b)     Fragen der Organisation der Jagdgruppe

c)      Bestellung von Ersatzmännern für Mitglieder des Vorstandes und des Beirates, die während der Wahlperiode ausscheiden

d)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

e)     Schlichtung von Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jagdgruppe

f)        Der Jagdgruppen-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorsitz obliegt dem 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Ausschuss (Vorstand und Beirat) tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 7 Tage, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.

 

Alle Beschlüsse in den Sitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 
 

§ 10

Jagdhornbläser

       1.      Jagdhornbläser sind eine Gruppe im Verein. Sie unterstehen aber dem Vorstand.

 
2.      Zu den Aufgaben einer Bläsergruppe gehören:

 

a)     Die Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums

b)     Die Ausbildung im Jagdhornblasen.

 
3.   Angehörige  einer Bläsergruppe müssen Mitglieder eines dem Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. abgehörenden Landesjagdverbandes              oder dessen Untergliederung sein.

 
4.      Aktive Jagdhornbläser sind beitragsfrei. Die Entscheidung darüber treffen der Bläserleiter und der 1. Vorsitzende der Jagdgruppe.

 
5.    Für das Auftreten der Bläser bei Beerdigungen von Mitgliedern wird aus der Vereinskasse eine Aufwandsentschädigung gezahlt. 
      Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt der Vorstand.

 
6.   Der Bläserleiter kann bei Bedarf an Blasinstrumenten und Noten einen schriftlichen Antrag zur Beschaffung dieses 
      Materials bei der Vorstandschaft stellen.

 
7.      Bei Auflösung der Bläsergruppe fallen die inventarischen Gegenstände an die Jagdgruppe zurück.

  

 § 11

 Auflösung des Vereins

 

      1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlichen zu diesem Zweck mindestens 30 Tage vorher schriftlich 
      einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung 
      des Vereins bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 
2.      Die Versammlung ernennt einen Liquidator.

 
3.   Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt auf 
     Beschluss der Mitgliederversammlung einem Verein oder Verband zu, der ähnliche Aufgaben des Jagd-, Tier- oder Naturschutzes 
     hat, und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 
§ 12

Schussbestimmungen

       1.      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

 
2.      Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu veröffentlichen.

 
3.      Die Neufassung der Satzung wurde am 18. April 2008 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit diesem 
      Tage in Kraft.

 


               Bad Aibling, den 18. April 2008

 

 
 

     Hermann Kreil, 1. Vorsitzender             Martin Kaffl, 2. Vorsitzender